Offenlegungspflichten

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten nach der Offenlegungs-Verordnung (EU) 2019/2088 sowie der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852

Präambel

Die Angestellten-Pensionskasse der deutschen Geschäftsbetriebe der Georg Fischer AG, Schaffhausen (Schweiz); Sitz: Singen (APK) ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß §§ 232-244d Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und damit Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs-VO) und unterliegt den Vorschriften zur Veröffentlichung von Informationen über

  • die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungsprozesse (Artikel 3)
  • die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Artikel 4)
  • die Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5)

auf der Internetseite.

Informationen über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess (Artikel 3 der Offenlegungs-VO)

Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist im Sinne von Artikel 2 Nr. 22 der Offenlegungs-VO ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (environmental, social, governance – ESG), dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Die APK verfolgt eine Anlagepolitik in Renten- und Geldfondanlagen bester Bonität, wobei ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren sowohl im Ankaufsprozess als auch im laufenden Risikomanagement berücksichtigt werden.

Die Anlagepolitik der APK sieht Investitionen in Staatsanleihen und Anlagen bei Kreditinstituten im Euro-Raum vor. Die Anlagen erfolgen nach dem Grundsatz, dass die erworbenen Anleihen bis zu ihrer Endfälligkeit gehalten werden. Die Endfälligkeiten sind auf die voraussichtlichen Fälligkeiten der Zahlungsverpflichtungen abgestimmt.

Aufgrund der oben beschriebenen Anlagepolitik (Investitionen in Staatsanleihen und Anlagen bei Kreditinstituten im Euro-Raum) werden derzeit keine Ausschlusslisten für Branchen, Wirtschaftstätigkeiten oder Unternehmen noch allgemeine Mindestanforderungen an ESG-relevante Kennzahlen (z. B. ESG-Ratings oder Nachhaltigkeits-KPIs) verwendet.

Die Veröffentlichung zu Artikel 3 abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 basiert auf dem Stand der Vorgaben und Prozesse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Angaben werden durch die APK mindestens jährlich überprüft und Aktualisierungen veröffentlicht.

 

Information über die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Unternehmensebene (Artikel 4 der Offenlegungs-VO)

„Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren"

Unter Nachhaltigkeitsfaktoren versteht man Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenwürde und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung (Artikel 2 Nr. 24 Offenlegungs-VO).

Die APK berücksichtigt derzeit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren bei den Investitionsentscheidungen im Sinne der Offenlegungsverordnung.

Grund hierfür ist, dass die für die Messung der nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren erforderlichen Daten und Informationen sehr indifferent und schwer verfügbar sind. Zudem ist wegen der Größe der Pensionskasse die Datenbeschaffung und deren Analyse mit einem für die Pensionskasse vertretbaren Aufwand momentan nicht möglich und daher nicht vorgesehen.

 

Informationen über die Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungs-VO)

Die APK beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter. Die APK bedient sich der in der Organisationseinheit des Georg Fischer Konzerns beschäftigten Mitarbeitenden.

 

Die Ausführungen der Pensionskasse zur Offenlegungs-VO wurden vom Gesamtvorstand am 21.08.2023 besprochen und genehmigt. Sie sind gültig ab dem 01.01.2023.

Stand: 21.08.2023

 

APK

Der Vorstand